RS OGH 1995/8/29 1Ob625/94, 1Ob296/98f

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.08.1995
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Norm

ABGB §523 Cd
ABGB §1295 Ia3b
ABGB §1295 IIf9
ForstG 1975 §33

Rechtssatz

Auch durch den Vertrieb von Wanderkarten mit unrichtigen, somit falsche Auskünfte gebenden Eintragungen kann in das Eigentum (Grundeigentum) (oder in ein anderes absolutes Recht) eingegriffen werden, wenn dadurch Dritte, etwa Wanderer, in adäquat kausaler Weise zum Eingriff, etwa zum unzulässigen Betreten fremden Grunds und zum Aufenthalt auf diesem veranlaßt werden können. Die "Auskunft", hier durch den Blick in die von einem Sachkundigen hergestellte Wanderkarte wird vom Wanderer oder Radwanderer gerade dazu eingeholt, um eine Entscheidungshilfe für die Wahl der Wanderroute und Radwanderroute durch ein bestimmtes Gebiet zu erlangen.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 625/94
    Entscheidungstext OGH 29.08.1995 1 Ob 625/94
    Veröff: SZ 68/145
  • 1 Ob 296/98f
    Entscheidungstext OGH 23.03.1999 1 Ob 296/98f
    Ähnlich; Beisatz: Hier: Vertrieb von Gutscheinmünzen durch die Tageszeitung Täglich Alles und widerrechtliche Verwendung dieser Münzen durch unbekannte Dritte, um nur durch Größenprüfer geschützten Warenautomaten Waren zu entnehmen. (T1); Veröff: SZ 72/49

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0081048

Dokumentnummer

JJR_19950829_OGH0002_0010OB00625_9400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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