RS OGH 1995/8/29 14Os104/95, 12Os139/08w, 13Os163/11m

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Veröffentlicht am 29.08.1995
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Norm

StGB §92

Rechtssatz

Der Begriff der Fürsorge umfasst alle Rechtsverhältnisse, welche die Verpflichtung begründen, für das körperliche oder geistig-seelische Wohl der geschützten Person zu sorgen, wobei diese Pflicht auf Gesetz, behördlichem Auftrag oder Vertrag beruhen kann. Der Begriff der Obhut reicht insofern über jenen der Fürsorge hinaus, als davon auch alle faktisch bestehenden Schutzverhältnisse erfasst werden, durch die jemand - zumindest vorübergehend - die Aufsicht oder Betreuung einer geschützten Person übernommen hat. Er erfüllt insoweit eine Auffangfunktion zum engeren Fürsorgebegriff.

Entscheidungstexte

  • 14 Os 104/95
    Entscheidungstext OGH 29.08.1995 14 Os 104/95
  • 12 Os 139/08w
    Entscheidungstext OGH 23.10.2008 12 Os 139/08w
    Vgl; Beisatz: Hier: Vernachlässigung der den Bruder treffenden Obhutspflichtverletzung. (T1)
  • 13 Os 163/11m
    Entscheidungstext OGH 10.05.2012 13 Os 163/11m
    nur: Unter dem Begriff der Fürsorge verstehen Rechtsprechung und Lehre allgemein Rechtsverhältnisse, welche die Verpflichtung begründen, für das körperliche oder geistig-seelische Wohl der geschützten Person zu sorgen, wobei diese Pflicht auf Gesetz, behördlichem Auftrag oder Vertrag beruhen kann. (T2)Beisatz: Nach den unmissverständlichen Intentionen des historischen Gesetzgebers sollten nur auf längere Dauer angelegte ? auf Betreuung und Sorge um das (umfassende) Wohl des Schutzbefohlenen gerichtete ? Rechtsverhältnisse, wie sie etwa für das Familienrecht typisch sind, erfasst sein. Gekennzeichnet sind derartige Beziehungen durch eine „Beschützerstellung“ des Fürsorgepflichtigen und eine (länger andauernde) „Abhängigkeit“ des auf die Fürsorge Angewiesenen. (T3)Beisatz: Aus einem Vertrag über eine ärztliche Behandlung erwachsende Hauptpflichten erfüllen per se ? selbst bei wiederholten Kontakten zwischen Arzt und Patienten ? die Kriterien der von § 92 Abs 2 StGB gemeinten (umfassenden) Fürsorgepflicht nicht. (T4)Bem: Mit Darstellung der Gesetzesmaterialien zu § 92 Abs 2 StGB und der ärztlichen Pflichten. (T5)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0093076

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

03.10.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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