Norm
AHG §1 HRechtssatz
Auch im Amtshaftungsverfahren kann dagegen gleichviel, ob der Anspruch nun auf § 1 Abs 1 AHG oder - wie hier - auf Art 5 Abs 5 MRK gestützt wird, nur dann Schadenersatz verlangt werden, wenn der behauptete Schaden auf den Verfahrensmangel als rechtswidriges Verhalten von Organen des beklagten Rechtsträgers adäquat ursächlich zurückzuführen ist; die Wiederholung bzw. Ergänzung des früheren Verfahrens im Umfang des als rechtswidrig beanstandeten Vorgangs ist dagegen im Amtshaftungsverfahren nicht möglich.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0082952Dokumentnummer
JJR_19950829_OGH0002_0010OB00039_9500000_005