RS OGH 1995/8/29 1Ob1571/95, 7Ob218/07w, 3Ob29/18p

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.08.1995
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Norm

ABGB §1295 Ia7
ZPO §502 Abs1 HIII9

Rechtssatz

Ob im konkreten Fall der Kläger solche Umstände ausreichend deutlich behauptet hat und ob unter der Annahme ausreichender Behauptungen das Verhalten einer Prozeßpartei in einem Vorverfahren als mutwillig beurteilt werden muß, betrifft aber wegen des Abstellens auf die maßgeblichen Umstände des Einzelfalls keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 1571/95
    Entscheidungstext OGH 29.08.1995 1 Ob 1571/95
  • 7 Ob 218/07w
    Entscheidungstext OGH 17.10.2007 7 Ob 218/07w
    Auch; Beisatz: Ob ein im Verfahren vertretener Standpunkt von vornherein aussichtslos ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. (T1)
  • 3 Ob 29/18p
    Entscheidungstext OGH 21.02.2018 3 Ob 29/18p
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0079881

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

21.03.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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