RS OGH 1995/8/29 5Ob108/95, 7Ob244/13b

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.08.1995
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Norm

ABGB §473
ABGB §529

Rechtssatz

Die Erstreckung einer persönlichen Dienstbarkeit ist jedoch nur für die (ersten) gesetzlichen Erben vorgesehen.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 108/95
    Entscheidungstext OGH 29.08.1995 5 Ob 108/95
    Veröff: SZ 68/150
  • 7 Ob 244/13b
    Entscheidungstext OGH 29.01.2014 7 Ob 244/13b
    Auch; Beisatz: Nach dem Wortlaut des § 529 zweiter Satz ABGB sind darunter „im Zweifel nur die ersten gesetzlichen Erben“ zu verstehen. Mangels anderweitiger Regelung sind lediglich die ersten gesetzlichen Erben begünstigt. Diese kommen in einem solchen Fall selbst dann zum Zug, wenn der Servitutsberechtigte seinen Nachlass testamentarisch anderen Personen als seinen gesetzlichen Erben zugewendet hat. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0062349

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

20.03.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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