RS OGH 1995/8/29 5Ob107/95, 5Ob13/96, 5Ob129/97z (5Ob130/97x), 5Ob122/02f, 5Ob298/04s

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.08.1995
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Norm

MRG §37 Abs3 Z16
ZPO §519 Abs1 H

Rechtssatz

Der Revisionsrekurs ist ohne Rücksicht auf das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage und ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes zulässig, wenn das Rekursgericht den Antrag ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückwies (so schon 5 Ob 31/93 und 5 Ob 34/93). (Hier: im Ergebnis durch die ersatzlose Aufhebung des die Vorschreibung von Hausbesorgerentgelts als Betriebskosten im Jahre 1991 betreffenden Sachbeschlusses des Erstgerichtes geschehen, obwohl die Rechtsmittelwerber zumindest im gerichtlichen Verfahren ausdrücklich einen auch dieses Jahr betreffenden Antrag gestellt hatten).

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 107/95
    Entscheidungstext OGH 29.08.1995 5 Ob 107/95
  • 5 Ob 13/96
    Entscheidungstext OGH 29.01.1996 5 Ob 13/96
    Vgl auch; Beisatz: Für die Verfechtung eines dem 2. Fall des § 519 Abs 1 Z 1 ZPO zu unterstellenden Zurückweisungsbeschlusses ist kein zweiseitiges Rekursverfahren vorgesehen (hier: Rekursgericht wies den Rekurs des Antragstellers gegen den erstinstanzlichen Sachbeschluß wegen Verspätung zurück). (T1)
  • 5 Ob 129/97z
    Entscheidungstext OGH 13.05.1997 5 Ob 129/97z
  • 5 Ob 122/02f
    Entscheidungstext OGH 25.06.2002 5 Ob 122/02f
    Auch; nur: Der Revisionsrekurs ist ohne Rücksicht auf das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage und ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes zulässig, wenn das Rekursgericht den Antrag ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückwies. (T2)
  • 5 Ob 298/04s
    Entscheidungstext OGH 11.01.2005 5 Ob 298/04s
    Auch; nur T2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0065362

Dokumentnummer

JJR_19950829_OGH0002_0050OB00107_9500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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