RS OGH 1995/8/29 5Ob108/95

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Veröffentlicht am 29.08.1995
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Rechtssatz

1) Der Verbücherung eines ("vererblichen"; § 529 ABGB) Fruchtgenussrechtes mit dem Beisatz, dass es sich auf die Erben des eingetragenen bzw einzutragenden Berechtigten erstreckt, steht § 31 Abs 1 GBG nicht entgegen.1) Der Verbücherung eines ("vererblichen"; Paragraph 529, ABGB) Fruchtgenussrechtes mit dem Beisatz, dass es sich auf die Erben des eingetragenen bzw einzutragenden Berechtigten erstreckt, steht Paragraph 31, Absatz eins, GBG nicht entgegen.

2) Wird ein Fruchtgenussrecht derart eingeräumt, dass es erst sieben Jahre nach dem Tod des Berechtigten erlöschen soll, kann darin eine ausdrückliche Ausdehnung auf die Erben nicht erblickt werden.

Anmerkung

Bem: Modifizierung des Rechtssatzes im Sinn des Entscheidungstextes im Juni 2010

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0062346

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

24.06.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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