Norm
ABGB §473Rechtssatz
1) Der Verbücherung eines ("vererblichen"; § 529 ABGB) Fruchtgenussrechtes mit dem Beisatz, dass es sich auf die Erben des eingetragenen bzw einzutragenden Berechtigten erstreckt, steht § 31 Abs 1 GBG nicht entgegen.
2) Wird ein Fruchtgenussrecht derart eingeräumt, dass es erst sieben Jahre nach dem Tod des Berechtigten erlöschen soll, kann darin eine ausdrückliche Ausdehnung auf die Erben nicht erblickt werden.
Anmerkung
Bem: Modifizierung des Rechtssatzes im Sinn des Entscheidungstextes im Juni 2010Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0062346Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
24.06.2010