Norm
AktG §201Rechtssatz
Die Einrede der Nichtigkeit nach § 199 Abs 1 Z 3 AktG kann auch von der Aktiengesellschaft gegen die Anfechtungsklage eines Aktionärs erhoben werden.Die Einrede der Nichtigkeit nach Paragraph 199, Absatz eins, Ziffer 3, AktG kann auch von der Aktiengesellschaft gegen die Anfechtungsklage eines Aktionärs erhoben werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0080294Dokumentnummer
JJR_19950829_OGH0002_0010OB00586_9400000_004