RS OGH 1995/8/29 14Os116/95 (14Os117/95)

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.08.1995
beobachten
merken

Rechtssatz

Die selbständige Strafbarkeit des Gebrauches einer hinsichtlich der Gültigkeitsdauer manipulierten amtlichen Anwohnerparkkarte, sohin einer verfälschten inländischen öffentlichen Urkunde im Rechtsverkehr zum Beweis der Parkberechtigung ihres Benutzers wird durch den Verwaltungsstraftatbestand nach § 6 lit a der Innsbrucker KurzparkzonenabgabeV (in Verbindung mit § 6 Abs 1 lit a Tir KurzparkzonenabgabeG) nicht berührt; die Verletzung des gesondert geschützten Rechtsgutes der Zuverlässigkeit von Urkunden ist somit, da die speziellere Bestimmung des sogenannten Urkundenbetruges nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 StGB nicht zum Tragen kommt, dem eigenständigen Tatbestand nach §§ 223 Abs 2, 224 StGB zu unterstellen.Die selbständige Strafbarkeit des Gebrauches einer hinsichtlich der Gültigkeitsdauer manipulierten amtlichen Anwohnerparkkarte, sohin einer verfälschten inländischen öffentlichen Urkunde im Rechtsverkehr zum Beweis der Parkberechtigung ihres Benutzers wird durch den Verwaltungsstraftatbestand nach Paragraph 6, Litera a, der Innsbrucker KurzparkzonenabgabeV (in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, Litera a, Tir KurzparkzonenabgabeG) nicht berührt; die Verletzung des gesondert geschützten Rechtsgutes der Zuverlässigkeit von Urkunden ist somit, da die speziellere Bestimmung des sogenannten Urkundenbetruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins, StGB nicht zum Tragen kommt, dem eigenständigen Tatbestand nach Paragraphen 223, Absatz 2, 224, StGB zu unterstellen.

Entscheidungstexte

  • RS0076011">14 Os 116/95
    Entscheidungstext OGH 29.08.1995 14 Os 116/95

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0076011

Dokumentnummer

JJR_19950829_OGH0002_0140OS00116_9500000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten