RS OGH 2025/11/20 5Ob93/95; 5Ob133/07f; 5Ob38/25m

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.08.1995
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Norm

MRG §4 Abs2 Z3a
WEG aF §14 Abs3
WEG 2002 §29 Abs2
  1. MRG § 4 heute
  2. MRG § 4 gültig ab 01.03.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 800/1993
  3. MRG § 4 gültig von 01.01.1986 bis 28.02.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 559/1985

Rechtssatz

Die Umstellung einer ölbefeuerten Heizanlage auf die Versorgung mit Fernwärme ist als nützliche Verbesserung anzusehen. Eine solche Maßnahme dient in der Regel der Allgemeinheit, weil sie - sei es auch nur durch die Situierung des Heizwerks und die bei Großanlagen erleichterte Kontrolle bzw Beherrschung der Emissionen - Ballungszentren von Luftschadstoffen zu entlasten vermag, sie dient aber auch den Bewohnern des konkret von der Umstellung betroffenen Objekts, weil sie nicht länger den Abgasen der Heizanlage in ihrer unmittelbaren Nähe ausgesetzt sind (siehe auch § 4 Abs 2 Z 3 a MRG).Die Umstellung einer ölbefeuerten Heizanlage auf die Versorgung mit Fernwärme ist als nützliche Verbesserung anzusehen. Eine solche Maßnahme dient in der Regel der Allgemeinheit, weil sie - sei es auch nur durch die Situierung des Heizwerks und die bei Großanlagen erleichterte Kontrolle bzw Beherrschung der Emissionen - Ballungszentren von Luftschadstoffen zu entlasten vermag, sie dient aber auch den Bewohnern des konkret von der Umstellung betroffenen Objekts, weil sie nicht länger den Abgasen der Heizanlage in ihrer unmittelbaren Nähe ausgesetzt sind (siehe auch Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 3, a MRG).

Entscheidungstexte

  • RS0070007">5 Ob 93/95
    Entscheidungstext OGH 29.08.1995 5 Ob 93/95
    Veröff: SZ 68/148
  • RS0070007">5 Ob 133/07f
    Entscheidungstext OGH 13.07.2007 5 Ob 133/07f
    Beisatz: Hier: Beschlussanfechtung iSd § 29 Abs 2 WEG 2002. (T1)
  • RS0070007">5 Ob 38/25m
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 20.11.2025 5 Ob 38/25m
    vgl; Beisatz: Hier: Austausch einer Ölheizanlage gegen eine Pelletsheizung als Verwaltungsmaßnahme bei schlichtem Miteigentum. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0070007

Im RIS seit

29.08.1995

Zuletzt aktualisiert am

09.02.2026
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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