RS OGH 1995/8/29 1Ob586/94 (1Ob595/95), 8Ob6/10f

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Veröffentlicht am 29.08.1995
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Norm

AktG §199 Abs1 Z3

Rechtssatz

Nicht schon die Verletzung jeder zwingenden Vorschrift begründet Nichtigkeit.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 586/94
    Entscheidungstext OGH 29.08.1995 1 Ob 586/94
    Veröff: SZ 68/144
  • 8 Ob 6/10f
    Entscheidungstext OGH 21.12.2010 8 Ob 6/10f
    Vgl; Beisatz: Selbst formell zustandegekommene Beschlüsse der Hauptversammlung sind gemäß § 199 Abs 1 AktG nichtig, wenn sie durch ihren Inhalt Vorschriften verletzen, die im öffentlichen Interesse gelegen sind oder ihrem Inhalt nach gegen die guten Sitten verstoßen. Ob der Beschluss für die Gesellschaft nützlich ist, spielt keine Rolle. (T1); Veröff: SZ 2010/160

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0080299

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

01.03.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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