RS OGH 1995/8/29 1Ob586/94 (1Ob595/95)

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.08.1995
beobachten
merken

Norm

AktG §11
AktG §146

Rechtssatz

Die Zuständigkeit der Hauptversammlung zu Entscheidungen über Satzungsänderungen ist zwingend. Außer nach § 145 Abs 1 zweiter Satz AktG ist die Hauptversammlung nicht in der Lage, ihre Zuständigkeit zu Satzungsänderungen zu übertragen. Die Abhängigkeit des Dividendenvorzugs von der hier zu beurteilenden gemischten auflösenden Bedingung - einvernehmliche Auflösung einer stillen Gesellschaft durch den Vorstand - widerspricht zwingenden Bestimmungen des Aktiengesetzes und bewirkt Nichtigkeit nicht bloß der Satzungsbestimmung über die Beendigung des Dividendenvorzugs, sondern nach der maßgeblichen objektiven Auslegung der gesamten Regelung über den Dividendenvorzug.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 586/94
    Entscheidungstext OGH 29.08.1995 1 Ob 586/94
    Veröff: SZ 68/144

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0080293

Dokumentnummer

JJR_19950829_OGH0002_0010OB00586_9400000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten