Norm
ABGB §1319a ARechtssatz
Bei der Anordnung des § 1319a zweiter Satz ABGB handelt es sich um einen Fall des Handelns auf eigene Gefahr. Die Haftungsfreiheit des Halters bei unerlaubter Benutzung ist jedoch auf die Fälle beschränkt, bei denen zwischen der Unerlaubtheit der Benutzung und dem Schadenseintritt ein Rechtswidrigkeitszusammenhang besteht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0081110Dokumentnummer
JJR_19950829_OGH0002_0010OB00625_9400000_012