RS OGH 1995/8/29 14Os104/95

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.08.1995
beobachten
merken

Norm

StGB §92 Abs2
  1. StGB § 92 heute
  2. StGB § 92 gültig ab 01.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2009
  3. StGB § 92 gültig von 01.01.1989 bis 31.05.2009 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 599/1988

Rechtssatz

Das Vergehen nach § 92 Abs 2 StGB ist als vorsätzliches unechtes Unterlassungsdelikt in der Form eines eigenhändigen Sonderdeliktes konstruiert. Unmittelbarer Täter (§ 12 erster Fall StGB) dieser strafbaren Handlung kann daher nur sein, wer in einem bestimmten Beschützerverhältnis - nämlich einer Fürsorgeverpflichtung oder Obhutsverpflichtung - gegenüber der geschützten Person steht, wenn somit eine Garantenpflicht trifft (§ 2 StGB).Das Vergehen nach Paragraph 92, Absatz 2, StGB ist als vorsätzliches unechtes Unterlassungsdelikt in der Form eines eigenhändigen Sonderdeliktes konstruiert. Unmittelbarer Täter (Paragraph 12, erster Fall StGB) dieser strafbaren Handlung kann daher nur sein, wer in einem bestimmten Beschützerverhältnis - nämlich einer Fürsorgeverpflichtung oder Obhutsverpflichtung - gegenüber der geschützten Person steht, wenn somit eine Garantenpflicht trifft (Paragraph 2, StGB).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0093146

Dokumentnummer

JJR_19950829_OGH0002_0140OS00104_9500000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten