RS OGH 1995/8/29 14Os116/95 (14Os117/95)

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.08.1995
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Norm

StGB §146 A2
StGB §147 Abs1 Z1
Tir KurzparkzonenabgabeG §6

Rechtssatz

Wer durch Handlungen oder Unterlassungen die in § 1 Abs 1 des Tir KurzparkzonenabgabeG vorgeschriebene Abgabe hinterzieht oder verkürzt, begeht gemäß § 6 Abs 1 lit a des genannten Gesetzes eine (von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 3.000 Schilling zu bestrafende) Verwaltungsübertretung. Die auf dieser gesetzlichen Ermächtigung beruhende Innsbrucker KurzparkzonenabgabeV legt bestimmte Straßenzüge fest, in denen das Parken während bestimmter Zeiten abgabepflichtig ist; ein diese Abgabe hinterziehendes oder verkürzendes Verhalten ist gemäß § 6 lit a dieser Verordnung als Verwaltungsübertretung gemäß § 6 des Tir KurzparkzonenabgabeG zu bestrafen. Eine Subsidiaritätsklausel, wonach diese Strafbestimmung nicht anzuwenden ist, wenn die Tat eine von den Gerichten zu verfolgende strafbare Handlung begründet, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen. Daraus folgt daß das Tir KurzparkzonenabgabeG hinsichtlich des die Hinterziehung oder Verkürzung der in Rede stehenden Abgabe bewirkenden Verhaltens eine umfassende Strafbarkeitsregelung enthält, die jeden in diese Richtung zielenden Verstoß, mag er auch mit dem Begehungsmittel der Täuschung über Tatsachen begangen worden sein, abschließend pönalisiert.

Entscheidungstexte

  • 14 Os 116/95
    Entscheidungstext OGH 29.08.1995 14 Os 116/95

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0076008

Dokumentnummer

JJR_19950829_OGH0002_0140OS00116_9500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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