Norm
ABGB §906Rechtssatz
Bei einer vertraglich vereinbarten Ersetzungsbefugnis ist im Zweifel als dem Willen der Parteien entsprechend anzunehmen, dass die geschuldete Leistung erst dann getilgt ist, wenn die Ersatzleistung zur Gänze erbracht ist oder sich der Gläubiger in Annahmeverzug befindet; bloße Schlechterfüllung berechtigt den Gläubiger nur zur Geltendmachung von Gewährleistungs- oder Schadenersatzansprüchen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0074921Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
10.11.2022