RS OGH 1995/8/30 3Ob86/95

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.08.1995
beobachten
merken

Norm

ABGB §906
ABGB §914 II
ABGB §932 I
ABGB §1295 Ib

Rechtssatz

Bei einer vertraglich vereinbarten Ersetzungsbefugnis ist im Zweifel als dem Willen der Parteien entsprechend anzunehmen, daß die geschuldete Leistung erst dann getilgt ist, wenn die Ersatzleistung zur Gänze erbracht ist oder sich der Gläubiger in Annahmeverzug befindet; bloße Schlechterfüllung berechtigt den Gläubiger nur zur Geltendmachung von Gewährleistungs- oder Schadenersatzansprüchen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0074921

Dokumentnummer

JJR_19950830_OGH0002_0030OB00086_9500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten