Norm
EO §346Rechtssatz
Die Verpflichtung zur Gewährung von Einsicht in Urkunden am Sitz des Verpflichteten ist weder nach § 346 EO noch nach § 355 EO sondern, weil auch nicht die Erzwingung einer vertretbaren Handlung nach § 355 EO vorliegt, ausschließlich nach § 354 EO zu vollstrecken.Die Verpflichtung zur Gewährung von Einsicht in Urkunden am Sitz des Verpflichteten ist weder nach Paragraph 346, EO noch nach Paragraph 355, EO sondern, weil auch nicht die Erzwingung einer vertretbaren Handlung nach Paragraph 355, EO vorliegt, ausschließlich nach Paragraph 354, EO zu vollstrecken.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0074250Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
16.04.2013