RS OGH 1995/8/31 3Ob566/95, 4Ob2132/96z, 9Ob170/02v, 3Ob66/06m, 4Ob137/11t, 4Ob173/14s, 1Ob143/15h,

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.08.1995
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Norm

ABGB §880a A

Rechtssatz

Verträge zu Lasten Dritter sind jedenfalls dem Dritten gegenüber unwirksam.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 566/95
    Entscheidungstext OGH 31.08.1995 3 Ob 566/95
    Veröff: SZ 68/153
  • 4 Ob 2132/96z
    Entscheidungstext OGH 12.08.1996 4 Ob 2132/96z
    Beisatz: Ein Vertrag zu Lasten Dritter ist grundsätzlich als dem Wesen der Privatautonomie widersprechend unmöglich und verpflichtet den Dritten nicht. (T1)
    Veröff: SZ 69/176
  • 9 Ob 170/02v
    Entscheidungstext OGH 04.09.2002 9 Ob 170/02v
    Auch
  • 3 Ob 66/06m
    Entscheidungstext OGH 27.06.2006 3 Ob 66/06m
    Auch; Beis wie T1
  • 4 Ob 137/11t
    Entscheidungstext OGH 20.12.2011 4 Ob 137/11t
    Beisatz: Auch wenn der Werkbesteller gegenüber seinem Mieter einen Anspruch auf Mietzinsminderung wegen einer behaupteten Mangelhaftigkeit des Mietgegenstands/Werks anerkannt hat, ist bei der Geltendmachung eines Regressanspruchs des Werkbestellers gegen den Werkunternehmer dennoch die Berechtigung des Anspruchs auf Mietzinsminderung zu prüfen (soweit sich aus der vertraglichen Gestaltung im Einzelfall nichts anderes ergibt). (T2)
  • 4 Ob 173/14s
    Entscheidungstext OGH 17.02.2015 4 Ob 173/14s
  • 1 Ob 143/15h
    Entscheidungstext OGH 27.08.2015 1 Ob 143/15h
    Vgl; Beis ähnlich wie T2; Beisatz: Beruht die urteilsmäßige Zahlungsverpflichtung der beklagten Partei ausschließlich auf einem von dieser erklärten Anerkenntnis, entfaltet diese für einen allfälligen Regressprozess keine den Nebenintervenienten belastende Bindungswirkung. (T3)
  • 6 Ob 213/16s
    Entscheidungstext OGH 29.11.2016 6 Ob 213/16s
    Vgl; Beisatz: Hier: Der Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH kann von den übrigen Gesellschaftern nicht ohne seine Zustimmung zur Kostentragung für eine Sonderprüfung unabhängig von deren Ausgang verpflichtet werden. (T4)
  • 6 Ob 18/17s
    Entscheidungstext OGH 07.07.2017 6 Ob 18/17s
    Vgl; Beisatz: Vereinbarungen zu Lasten Dritter über die gerichtliche Zuständigkeit sind als Verträge zu Lasten Dritter auch im (internationalen) Kompetenzrecht ohne ihre Mitwirkung ausgeschlossen (hier: zu einer Gerichtsstandsklausel in der Satzung einer Aktiengesellschaft). (T5)
    Veröff: SZ 2017/79

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0084880

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

17.06.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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