RS OGH 1995/8/31 3Ob90/95 (3Ob91/95), 6Ob248/12g, 10Ob46/19s

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.08.1995
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Norm

ZPO §84 Abs1 I
ZPO §227 I

Rechtssatz

Selbst eine unzulässige objektive Klagenhäufung stellt bloß einen verbesserungsfähigen Formmangel dar, wenn das Prozessgericht für alle Ansprüche zuständig ist (so schon SZ 2/134).

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 90/95
    Entscheidungstext OGH 31.08.1995 3 Ob 90/95
  • 6 Ob 248/12g
    Entscheidungstext OGH 20.03.2013 6 Ob 248/12g
    Vgl; Beisatz: Hier: Das Erstgericht hat die Zulässigkeit einer (subjektiven) Klagenhäufung verneint. In Analogie zur zitierten Rechtsprechung ist dieser Fall wertungsmäßig dem Rechtsmittelausschluss gemäß § 45 JN zweiter Halbsatz gleichzuhalten. (T1)
  • 10 Ob 46/19s
    Entscheidungstext OGH 21.01.2020 10 Ob 46/19s
    Beisatz: Nach Beginn der gemeinsamen Verhandlung kann dieser Formmangel nicht mehr wahrgenommen werden. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0080955

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

02.04.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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