RS OGH 1995/8/31 3Ob558/95

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Veröffentlicht am 31.08.1995
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Norm

MRG §14 Abs3

Rechtssatz

Der gemeinsame Haushalt kann auch mit einem Mieter begründet werden, der sich - insbesondere aus gesundheitlichen Gründen - vorübergehend nicht in der Wohnung aufhält, wenn die ernste und endgültige Absicht besteht, dort zu leben und mit dem Mieter nach dessen Rückkehr in häuslicher Gemeinschaft zu leben (so schon SZ 39/109).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0080883

Dokumentnummer

JJR_19950831_OGH0002_0030OB00558_9500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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