Norm
StGB §26 Abs1Rechtssatz
Die Einziehung ist auch in Fällen bloß unbefugten Besitzes von Waffen und Kriegsmaterial auszusprechen. Bei diesen Gegenständen ist nach deren besonderer Beschaffenheit die Einziehung geboten, um der Begehung strafbarer Handlungen entgegenzuwirken.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0090431Dokumentnummer
JJR_19950831_OGH0002_0150OS00078_9500000_001