RS OGH 1995/8/31 15Os78/95

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Veröffentlicht am 31.08.1995
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Norm

StGB §26 Abs1

Rechtssatz

Die Einziehung ist auch in Fällen bloß unbefugten Besitzes von Waffen und Kriegsmaterial auszusprechen. Bei diesen Gegenständen ist nach deren besonderer Beschaffenheit die Einziehung geboten, um der Begehung strafbarer Handlungen entgegenzuwirken.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0090431

Dokumentnummer

JJR_19950831_OGH0002_0150OS00078_9500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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