RS OGH 1995/8/31 15Os78/95

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Veröffentlicht am 31.08.1995
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Norm

StGB §280 Abs1

Rechtssatz

Der Vorrat im Sinne des § 280 Abs 1 StGB muß eine (tätergewollte) abstrakte Eignung zu der Verwendung (Ausstattung einer größeren Zahl von Menschen zum Kampf) besitzen und demnach unter dem Gesichtspunkt eines derartigen bestimmungsgemäßen Einsatzes der angesammelten Mittel angelegt sein. Hieraus folgt aber begriffsnotwendig, daß mangels einer derartigen Zweckwidmung etwa lediglich aus historischem, technischem oder künstlerischem Interesse angelegte Waffensammlungen nicht unter das Tatbild des § 280 Abs 1 StGB fallen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0095857

Dokumentnummer

JJR_19950831_OGH0002_0150OS00078_9500000_005
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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