Norm
StGB §280 Abs1Rechtssatz
Nicht die - zum Kampf geeigneten - Waffen an sich, sondern der durch ihre Anhäufung gebildete Vorrat muß nach dem § 280 Abs 1 StGB zur Ausstattung einer größeren Zahl von Menschen zum Kampf geeignet sein.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0095854Dokumentnummer
JJR_19950831_OGH0002_0150OS00078_9500000_004