RS OGH 1995/8/31 15Os78/95

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Veröffentlicht am 31.08.1995
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Norm

StGB §280 Abs1

Rechtssatz

Nicht die - zum Kampf geeigneten - Waffen an sich, sondern der durch ihre Anhäufung gebildete Vorrat muß nach dem § 280 Abs 1 StGB zur Ausstattung einer größeren Zahl von Menschen zum Kampf geeignet sein.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0095854

Dokumentnummer

JJR_19950831_OGH0002_0150OS00078_9500000_004
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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