RS OGH 1995/8/31 15Os104/95

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Veröffentlicht am 31.08.1995
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Norm

StGB §34 Z13

Rechtssatz

Der Milderungsumstand des § 34 Z 13 StGB ist bei Ausbleiben der geplanten Tatfolge stets, und zwar auch dann, wenn dies einem vom Täter nicht beeinflußten oder beeinflußbaren Zufall zuzuschreiben ist, zu berücksichtigen. Dieser rein erfolgsbezogene Milderungsgrund ist nämlich von der - allerdings im Rahmen des § 32 Abs 3 StGB zu beachtenden - Schuld des Täters nicht abhängig.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0091274

Dokumentnummer

JJR_19950831_OGH0002_0150OS00104_9500000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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