Norm
StGB §34 Z13Rechtssatz
Der Milderungsumstand des § 34 Z 13 StGB ist bei Ausbleiben der geplanten Tatfolge stets, und zwar auch dann, wenn dies einem vom Täter nicht beeinflußten oder beeinflußbaren Zufall zuzuschreiben ist, zu berücksichtigen. Dieser rein erfolgsbezogene Milderungsgrund ist nämlich von der - allerdings im Rahmen des § 32 Abs 3 StGB zu beachtenden - Schuld des Täters nicht abhängig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0091274Dokumentnummer
JJR_19950831_OGH0002_0150OS00104_9500000_002