RS OGH 1995/9/6 1Ob9/95, 1Ob48/98k

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Veröffentlicht am 06.09.1995
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Norm

WaffGG 1969 §2

Rechtssatz

Ein Waffengebrauch liegt auch dann vor, wenn sich aus einer vom Beamten gezogenen - möglicherweise nur unbewußt - entsicherten Schußwaffe, mit der der Beamte in Stellung ging, ein Schuß löst.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0082531

Dokumentnummer

JJR_19950906_OGH0002_0010OB00009_9500000_004
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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