RS OGH 2020/7/23 1Ob22/95, 1Ob362/98m, 1Ob231/03g, 1Ob89/20z

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Veröffentlicht am 06.09.1995
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Rechtssatz

Die Unterlassung, ein Rechtsmittel einzulegen, kann auch darauf zurückzuführen sein, dass der Betroffene ohne eigenes Verschulden die Rechtswidrigkeit behördlichen Handelns nicht erkannte oder nicht wissen konnte, dass ein Schaden entstehen wird. Ein Rechtsunkundiger darf sich grundsätzlich auf richtige Rechtsanwendung durch Verwaltungsbehörden verlassen. Er ist nur verpflichtet, über ihm unverständliche Akte der Vollziehung Rat einzuholen, so dass rechtliche Unerfahrenheit nicht ohne weiteres entschuldigt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0087633

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

30.09.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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