RS OGH 2016/11/23 1Ob22/95, 9ObA31/12t, 1Ob77/14a, 9ObA90/15y, 3Ob153/16w

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Veröffentlicht am 06.09.1995
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Rechtssatz

Die das rechtliche Interesse begründenden Tatumstände sind aufgrund des Vorbringens der Kläger im Rahmen der Sachbeurteilung zu klären.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0087635

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

21.12.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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