RS OGH 1995/9/6 7Ob560/95

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.09.1995
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Norm

BEinstG §6 Abs2
  1. BEinstG Art. 2 § 6 heute
  2. BEinstG Art. 2 § 6 gültig ab 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2024
  3. BEinstG Art. 2 § 6 gültig von 01.08.2016 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2016
  4. BEinstG Art. 2 § 6 gültig von 01.01.2011 bis 31.07.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  5. BEinstG Art. 2 § 6 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2005
  6. BEinstG Art. 2 § 6 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  7. BEinstG Art. 2 § 6 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/1999
  8. BEinstG Art. 2 § 6 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  9. BEinstG Art. 2 § 6 gültig von 01.07.1992 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 313/1992
  10. BEinstG Art. 2 § 6 gültig von 01.01.1989 bis 30.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 721/1988

Rechtssatz

Zweck der Zuschüsse nach § 6 Abs 2 lit c BEinstG ist eine Abgeltung für die nicht volle Leistungsfähigkeit des beschäftigten begünstigten Behinderten sowie die Erhaltung der Konkurrenzfähigkeit des Dienstgebers, der Behinderte einstellt, wozu nach den Allgemeinen Richtlinien für die Gewährung von Förderungen aus den Mitteln des Ausgleichstaxfonds (abgedruckt in Ernst/Haller, BEinstG 353 ff [357 f]) auch noch der Schutz älterer behinderter Arbeitskräfte kommt. Der Zweck dieser Zuschüsse wird daher bei Dienstgebern verfehlt, die - aufgrund verfassungsmäßiger Kompetenz oder gesetzlicher Verpflichtung - selbst Träger der Rehabilitation Behinderter sind.Zweck der Zuschüsse nach Paragraph 6, Absatz 2, Litera c, BEinstG ist eine Abgeltung für die nicht volle Leistungsfähigkeit des beschäftigten begünstigten Behinderten sowie die Erhaltung der Konkurrenzfähigkeit des Dienstgebers, der Behinderte einstellt, wozu nach den Allgemeinen Richtlinien für die Gewährung von Förderungen aus den Mitteln des Ausgleichstaxfonds (abgedruckt in Ernst/Haller, BEinstG 353 ff [357 f]) auch noch der Schutz älterer behinderter Arbeitskräfte kommt. Der Zweck dieser Zuschüsse wird daher bei Dienstgebern verfehlt, die - aufgrund verfassungsmäßiger Kompetenz oder gesetzlicher Verpflichtung - selbst Träger der Rehabilitation Behinderter sind.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0082318

Dokumentnummer

JJR_19950906_OGH0002_0070OB00560_9500000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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