RS OGH 1995/9/6 1Ob570/95, 1Ob84/04s

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.09.1995
beobachten
merken

Norm

ABGB §94
EheG §69 Abs2

Rechtssatz

Führt die unterhaltsberechtigte geschiedene Ehegattin den Haushalt für sich und zwei noch nicht erwachsene eheliche Kinder, ist ihr zur Entlastung des Unterhaltsschuldners jedenfalls keine längere als die ohnehin mit einer wöchentlichen Arbeitsleistung von dreißig Stunden ausgeübte Berufstätigkeit zumutbar.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 570/95
    Entscheidungstext OGH 06.09.1995 1 Ob 570/95
    Veröff: SZ 68/157
  • 1 Ob 84/04s
    Entscheidungstext OGH 01.07.2004 1 Ob 84/04s
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Vollerwerbstätigkeit trotz der Betreuung von drei nicht selbsterhaltungsfähigen Kindern unzumutbar. (T1); Veröff: SZ 2004/100

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0080375

Dokumentnummer

JJR_19950906_OGH0002_0010OB00570_9500000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten