RS OGH 1995/9/6 1Ob22/95, 1Ob244/97g, 1Ob362/98m, 1Ob58/13f

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.09.1995
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Norm

AHG §2 Abs2

Rechtssatz

Auch derjenige verliert seinen Amtshaftungsanspruch, der sich eine Anfechtungsmöglichkeit dadurch nahm, daß er selbst den Akt des Rechtsträgers herbeiführte, indem er ihn beantragte. Jedenfalls muß dies von einem Akt der Vollziehung gelten, der gar nicht in die Rechtssphäre des Geschädigten eingriff, sondern ihm nur eine Bewilligung erteilte, von der er Gebrauch machen konnte oder nicht. (siehe SZ 53/61)

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 22/95
    Entscheidungstext OGH 06.09.1995 1 Ob 22/95
    Veröff: SZ 68/156
  • 1 Ob 244/97g
    Entscheidungstext OGH 14.10.1997 1 Ob 244/97g
    Vgl
  • 1 Ob 362/98m
    Entscheidungstext OGH 23.02.1999 1 Ob 362/98m
    Teilweise abweichend; Beisatz: Das Baubewilligungsverfahren dient auch dazu, den Bauwerber selbst vor den durch die jeweiligen Bauordnungen hintanzuhaltenden Schäden zu bewahren. Ein Amtshaftungsanspruch des Bauwerbers kann nicht schon deshalb von vornherein ausgeschlossen werden, weil die Baubewilligung antragsgemäß erteilt wurde. (T1); Veröff: SZ 72/29
  • 1 Ob 58/13f
    Entscheidungstext OGH 21.05.2013 1 Ob 58/13f
    Auch; Beis wie T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0087631

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

09.07.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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