RS OGH 2023/5/17 7Ob578/95; 5Ob200/08k; 8ObA45/10s; 8ObA44/10v; 4Ob3/18x; 2Ob151/21a; 6Ob44/23y

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.09.1995
beobachten
merken

Norm

ZPO §168
ZPO §477 Abs1 B2h

Rechtssatz

Durch das Ruhen des Verfahrens wird die gleiche Folge wie durch dessen Unterbrechung ausgelöst, sodass ein ungeachtet des Ruhens des Verfahrens und ohne Bewilligung einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom Erstgericht fortgesetztes Verfahren grundsätzlich nichtig ist. Eine während des Ruhens des Verfahrens ergangene Entscheidung ist daher als nichtig zu beheben.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0064476

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten