RS OGH 1995/9/6 7Ob554/95, 4Ob105/98i, 6Ob135/04b, 2Ob66/06d, 5Ob80/20f

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.09.1995
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Norm

MRG §30 Abs2 Z12

Rechtssatz

Dringender Eigenbedarf eines Studenten, der bisher gemeinsam mit seinen Eltern und der sechsjährigen Schwester in einer Wohnung wohnt, und dort ein von allen Seiten her zugängliches Zimmer zur Verfügung hat, an der untervermieteten Wohnung ist zu bejahen.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 554/95
    Entscheidungstext OGH 06.09.1995 7 Ob 554/95
  • 4 Ob 105/98i
    Entscheidungstext OGH 21.04.1998 4 Ob 105/98i
    Vgl auch; Veröff: SZ 71/70
  • 6 Ob 135/04b
    Entscheidungstext OGH 23.09.2004 6 Ob 135/04b
    Vgl
  • 2 Ob 66/06d
    Entscheidungstext OGH 10.08.2006 2 Ob 66/06d
    Vgl auch; Beisatz: Grundsätzlich sind zwar vage, in nicht absehbarer Zeit eintretende Umstände bei Beurteilung des dringenden Wohnbedarfes außer Acht zu lassen. Der allfällig geplanten Aufnahme einer Wohngemeinschaft zwischen dem volljährigen, am Ende seiner derzeitigen Ausbildung stehenden Sohnes der Vermieterin und seiner Freundin kann eine erhebliche Bedeutung für die zukünftige Lebensplanung nicht abgesprochen werden. (T1)
  • 5 Ob 80/20f
    Entscheidungstext OGH 03.06.2020 5 Ob 80/20f

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0070687

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

14.08.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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