Norm
ASVG §253d Abs1 Z3Rechtssatz
Die Überlegungen zur Gleichartigkeit von Tätigkeiten gelten auch für die Prüfung, ob der Versicherte die im Beobachtungszeitraum überwiegend ausgeübte Tätigkeit infolge seines körperlichen und/oder geistigen Zustandes weiterhin ausüben kann, ohne daß dies eine Verweisung auf eine bisher nicht ausgeübte Tätigkeit, also eine dem § 253 d Abs 1 Z 4 ASVG widersprechende Verweisung auf der überwiegend ausgeübten Tätigkeit ähnliche Ewerbstätigkeiten, bedeuten würde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0087657Dokumentnummer
JJR_19950912_OGH0002_010OBS00145_9500000_003