RS OGH 1995/9/12 10ObS145/95

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Veröffentlicht am 12.09.1995
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Norm

ASVG §253d Abs1 Z3
ASVG §253d Abs1 Z4

Rechtssatz

Die Überlegungen zur Gleichartigkeit von Tätigkeiten gelten auch für die Prüfung, ob der Versicherte die im Beobachtungszeitraum überwiegend ausgeübte Tätigkeit infolge seines körperlichen und/oder geistigen Zustandes weiterhin ausüben kann, ohne daß dies eine Verweisung auf eine bisher nicht ausgeübte Tätigkeit, also eine dem § 253 d Abs 1 Z 4 ASVG widersprechende Verweisung auf der überwiegend ausgeübten Tätigkeit ähnliche Ewerbstätigkeiten, bedeuten würde.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0087657

Dokumentnummer

JJR_19950912_OGH0002_010OBS00145_9500000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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