RS OGH 2004/7/27 10ObS145/95, 10ObS2061/96b, 10ObS30/97b, 10ObS104/97k, 10ObS155/97k, 10ObS135/97v,

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.09.1995
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Norm

ASVG §253d Abs1 Z3
ASVG §253d Abs1 Z4
  1. ASVG § 253d gültig von 01.01.1998 bis 30.06.2000 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 43/2000
  2. ASVG § 253d gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  3. ASVG § 253d gültig von 01.11.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 411/1996
  1. ASVG § 253d gültig von 01.01.1998 bis 30.06.2000 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 43/2000
  2. ASVG § 253d gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  3. ASVG § 253d gültig von 01.11.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 411/1996

Rechtssatz

Gleichartige Tätigkeiten im Sinne des § 253d Abs 1 Z 3 ASVG sind solche, die im wesentlichen ähnliche psychische und physische Anforderungen ua an die Handfertigkeit, Intelligenz, Kenntnisse für die überwiegend ausgeübte Tätigkeit, Umsicht, Verantwortungsbewußtsein, Körperhaltung, Durchhaltevermögen, Schwere der Arbeit und schließlich auch an die Konzentration stellen. Die Gleichartigkeit ist nicht erst dann zu bejahen, wenn sie hinsichtlich aller genannten Parameter gegeben ist; es kommt vielmehr auf den Kernbereich der Tätigkeit, also auf jene Umstände an, die ihr Wesen ausmachen und sie von anderen Tätigkeiten unterscheiden. Je nach der Bedeutung für die Verrichtung einer bestimmten Tätigkeit wird die Beantwortung der Gleichartigkeit einmal mehr von dem einen, ein anderes Mal von einem anderen der oben genannten Parameter und schließlich von ihrem Zusammenwirken im Einzelfall abhängig sein, so daß die isolierte Betrachtung nur eines Tätigkeitskriteriums regelmäßig nicht ausreichen wird (so schon die seit SSV-NF 2/53 stRsp des Obersten Gerichtshofes zu den § 253 d Abs 1 Z 3 und 4 ASVG vorangegangenen Bestimmungen des § 255 Abs 4 aF und § 273 Abs 3 aF ASVG).Gleichartige Tätigkeiten im Sinne des Paragraph 253 d, Absatz eins, Ziffer 3, ASVG sind solche, die im wesentlichen ähnliche psychische und physische Anforderungen ua an die Handfertigkeit, Intelligenz, Kenntnisse für die überwiegend ausgeübte Tätigkeit, Umsicht, Verantwortungsbewußtsein, Körperhaltung, Durchhaltevermögen, Schwere der Arbeit und schließlich auch an die Konzentration stellen. Die Gleichartigkeit ist nicht erst dann zu bejahen, wenn sie hinsichtlich aller genannten Parameter gegeben ist; es kommt vielmehr auf den Kernbereich der Tätigkeit, also auf jene Umstände an, die ihr Wesen ausmachen und sie von anderen Tätigkeiten unterscheiden. Je nach der Bedeutung für die Verrichtung einer bestimmten Tätigkeit wird die Beantwortung der Gleichartigkeit einmal mehr von dem einen, ein anderes Mal von einem anderen der oben genannten Parameter und schließlich von ihrem Zusammenwirken im Einzelfall abhängig sein, so daß die isolierte Betrachtung nur eines Tätigkeitskriteriums regelmäßig nicht ausreichen wird (so schon die seit SSV-NF 2/53 stRsp des Obersten Gerichtshofes zu den Paragraph 253, d Absatz eins, Ziffer 3 und 4 ASVG vorangegangenen Bestimmungen des Paragraph 255, Absatz 4, aF und Paragraph 273, Absatz 3, aF ASVG).

Entscheidungstexte

  • RS0087655">10 ObS 145/95
    Entscheidungstext OGH 12.09.1995 10 ObS 145/95
  • RS0087655">10 ObS 2061/96b
    Entscheidungstext OGH 23.04.1996 10 ObS 2061/96b
    nur: Gleichartige Tätigkeiten im Sinne des § 253d Abs 1 Z 3 ASVG sind solche, die im wesentlichen ähnliche psychische und physische Anforderungen stellen. (so schon die seit SSV-NF 2/53 stRsp des Obersten Gerichtshofes zu den § 253 d Abs 1 Z 3 und 4 ASVG vorangegangenen Bestimmungen des § 255 Abs 4 aF und § 273 Abs 3 aF ASVG). (T1)
  • RS0087655">10 ObS 104/97k
    Entscheidungstext OGH 15.04.1997 10 ObS 104/97k
    nur T2; Beisatz: Die in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag ausgeübten Tätigkeiten als Glasabträger, Schweißer und Hausarbeiter sind nicht gleichartig. (T3)
  • RS0087655">10 ObS 30/97b
    Entscheidungstext OGH 29.04.1997 10 ObS 30/97b
    nur: Gleichartige Tätigkeiten im Sinne des § 253d Abs 1 Z 3 ASVG sind solche, die im wesentlichen ähnliche psychische und physische Anforderungen ua an die Handfertigkeit, Intelligenz, Kenntnisse für die überwiegend ausgeübte Tätigkeit, Umsicht, Verantwortungsbewußtsein, Körperhaltung, Durchhaltevermögen, Schwere der Arbeit und schließlich auch an die Konzentration stellen. Die Gleichartigkeit ist nicht erst dann zu bejahen, wenn sie hinsichtlich aller genannten Parameter gegeben ist; es kommt vielmehr auf den Kernbereich der Tätigkeit, also auf jene Umstände an, die ihr Wesen ausmachen und sie von anderen Tätigkeiten unterscheiden. (T2)
  • RS0087655">10 ObS 155/97k
    Entscheidungstext OGH 22.05.1997 10 ObS 155/97k
    nur T2
  • RS0087655">10 ObS 135/97v
    Entscheidungstext OGH 10.06.1997 10 ObS 135/97v
    nur T2
  • RS0087655">10 ObS 289/97s
    Entscheidungstext OGH 16.09.1997 10 ObS 289/97s
    nur T2
  • RS0087655">10 ObS 428/97g
    Entscheidungstext OGH 13.01.1998 10 ObS 428/97g
    nur T2
  • RS0087655">10 ObS 111/98s
    Entscheidungstext OGH 14.04.1998 10 ObS 111/98s
    nur T2
  • 10 ObS 7/01d
    Entscheidungstext OGH 30.01.2001 10 ObS 7/01d
    nur: Gleichartige Tätigkeiten im Sinne des § 253d Abs 1 Z 3 ASVG sind solche, die im wesentlichen ähnliche psychische und physische Anforderungen ua an die Handfertigkeit, Intelligenz, Kenntnisse für die überwiegend ausgeübte Tätigkeit, Umsicht, Verantwortungsbewußtsein, Körperhaltung, Durchhaltevermögen, Schwere der Arbeit und schließlich auch an die Konzentration stellen. Die Gleichartigkeit ist nicht erst dann zu bejahen, wenn sie hinsichtlich aller genannten Parameter gegeben ist; es kommt vielmehr auf den Kernbereich der Tätigkeit, also auf jene Umstände an, die ihr Wesen ausmachen und sie von anderen Tätigkeiten unterscheiden (so schon die seit SSV-NF 2/53 stRsp des Obersten Gerichtshofes zu den § 253 d Abs 1 Z 3 und 4 ASVG vorangegangenen Bestimmungen des § 255 Abs 4 aF und § 273 Abs 3 aF ASVG). (T4) Beisatz: Die Tätigkeiten als Bedienerin und als Heimhelferin sind nicht gleichartig. (T5)
  • RS0087655">10 ObS 127/01a
    Entscheidungstext OGH 12.06.2001 10 ObS 127/01a
    nur T1
  • RS0087655">10 ObS 148/01i
    Entscheidungstext OGH 28.06.2001 10 ObS 148/01i
    Auch; nur: Die Gleichartigkeit ist nicht erst dann zu bejahen, wenn sie hinsichtlich aller genannten Parameter gegeben ist; es kommt vielmehr auf den Kernbereich der Tätigkeit, also auf jene Umstände an, die ihr Wesen ausmachen und sie von anderen Tätigkeiten unterscheiden. (T6)
  • RS0087655">10 ObS 231/02x
    Entscheidungstext OGH 12.11.2002 10 ObS 231/02x
    Auch; nur T2
  • RS0087655">10 ObS 352/02s
    Entscheidungstext OGH 26.11.2002 10 ObS 352/02s
    Vgl; Beisatz: Der Gesetzeswortlaut des §253d Abs 1 Z3 und Z 4 ASVG entsprach den früheren Bestimmungen des §255 Abs4 lit c und d bzw §273 Abs3 litc und d ASVG idF vor der 51.ASVG-Novelle. Beim Kriterium "eine Tätigkeit" im Sinne des §255 Abs4 ASVG sind nicht allzu strenge Maßstäbe anzulegen, um nicht von vornherein die Neuregelung nur in Ausnahmsfällen anwendbar werden zu lassen. Der Gesetzgeber spricht auch nicht mehr von "gleichen oder gleichartigen" Tätigkeiten, sondern ersetzt diese Formel durch die eher neutralen Worte "eine Tätigkeit", weshalb die zu §253d ASVG hinsichtlich der "gleichen oder gleichartigen Tätigkeit" herausgebildete Judikatur jedenfalls nicht ohne Einschränkungen übernommen werden kann. (T7)
  • RS0087655">10 ObS 56/03p
    Entscheidungstext OGH 29.04.2003 10 ObS 56/03p
    nur T2; Veröff: SZ 2003/53
  • RS0087655">10 ObS 64/04s
    Entscheidungstext OGH 27.07.2004 10 ObS 64/04s
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Ein Fabriksportier, der berufstypisch auch Nacht-und Schichtdienst zu verrichten hat, kann nicht auf die Tätigkeit eines (Behörden-)Portiers verwiesen werden. (T8)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0087655

Dokumentnummer

JJR_19950912_OGH0002_010OBS00145_9500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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