Norm
AußStrG §11 Abs1 ARechtssatz
Keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen § 11 Abs 1 AußStrG (Rekursfrist von vierzehn Tagen auch bei zweiseitigen Rekursen).Keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen Paragraph 11, Absatz eins, AußStrG (Rekursfrist von vierzehn Tagen auch bei zweiseitigen Rekursen).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0089360Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
04.12.2018