RS OGH 1995/9/12 10Ob1546/95 (10Ob1547/95)

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.09.1995
beobachten
merken

Norm

AußStrG §11 Abs1 A
B-VG Art7

Rechtssatz

Daß der Gesetzgeber wohl für zweiseitige Rekurse nach der ZPO und in den im § 37 Abs 1 MRG und im § 26 Abs 1 WEG genannten Verfahren eine Rekurs- und Rekursbeantwortungsfrist von vier Wochen, ua aber für im AußStrG geregelte Rekurse eine Rekurs- bzw Rekursbeantwortungsfrist von lediglich vierzehn Tagen festgesetzt hat, stellt keinen Verstoß gegen den Gleichheitssatz dar. Die unterschiedliche Regelung ist nämlich durch die Verschiedenartigkeit der Verfahrenssysteme - einerseits Zivilprozeß bzw diesem besonders stark angenähertes Verfahren nach § 37 MRG, anderseits Außerstreitverfahren - sachlich begründet (zB VfSlg 2956; 11.641; VfGH 24.5.1993 G 217/92; VfGH 19.6.1993 G 223/92).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0089357

Dokumentnummer

JJR_19950912_OGH0002_0100OB01546_9500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten