RS OGH 1995/9/13 3Ob562/95, 6Ob71/99f

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.09.1995
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Norm

ZPO §410

Rechtssatz

Ein ins Urteil aufgenommener Ausspruch nach § 410 ZPO ist dann anfechtbar, wenn strittig ist, ob die Voraussetzungen nach § 410 ZPO erfüllt sind.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 562/95
    Entscheidungstext OGH 13.09.1995 3 Ob 562/95
    Veröff: SZ 68/161
  • 6 Ob 71/99f
    Entscheidungstext OGH 28.05.1999 6 Ob 71/99f
    Vgl auch; Beisatz: Der Beurkundungsanspruch nach § 410 ZPO ist ein neben dem Streitgegenstand bestehender, von diesem losgelöster Anspruch eigener Art, der nur selbständig, also nur mit Rekurs angefochten werden kann, was jedenfalls dann gelten muß, wenn der durch die Ablehnung Beschwerte die Entscheidung in der Hauptsache gar nicht bekämpft. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0087388

Dokumentnummer

JJR_19950913_OGH0002_0030OB00562_9500000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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