RS OGH 1995/9/13 3Ob101/95, 3Ob103/99i, 5Ob43/01m, 3Ob191/10z, 5Ob40/13p

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.09.1995
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Norm

EO §350
GBG §94 Abs1 A
ZPO §411 Aa
ZPO §411 Cb

Rechtssatz

Abweisungsbeschlüsse im Grundbuchsverfahren sind der materiellen Rechtskraft teilhaftig. Die mit dieser verknüpfte Einmaligkeitswirkung führt zur Zurückweisung eines Antrages auf Bewilligung der Exekution gemäß § 350 EO durch Einverleibung des Eigentumsrechts, wenn zuvor das im Grundbuchsverfahren gestellte Begehren auf Vormerkung des Eigentumsrechts rechtskräftig abgewiesen wurde und dem Exekutionsantrag bei gleichem Grundbuchsstand dieselben Urkunden zugrunde liegen, die im Grundbuchsverfahren nicht ausreichten, um eine Vormerkung des Eigentumsrechts zu erwirken.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 101/95
    Entscheidungstext OGH 13.09.1995 3 Ob 101/95
    Veröff: SZ 68/160
  • 3 Ob 103/99i
    Entscheidungstext OGH 22.12.1999 3 Ob 103/99i
    Auch; Beisatz: Da der auf Grund des ersten Exekutionsantrags ergangene Beschluss der materiellen Rechtskraft teilhaftig wurde und der für die Entscheidung maßgebende Sachverhalt sich nicht geändert hat, steht dem neuen Exekutionsantrag somit das Prozesshindernis der entschiedenen Rechtssache entgegen. Gleiches gilt für den Antrag auf Vollstreckbarerklärung, zumal gerade die fehlende Vollstreckbarkeit des Exekutionstitels mangels Gegenseitigkeit schon damals Grund für die Abweisung des Exekutionsantrags war. (T1)
  • 5 Ob 43/01m
    Entscheidungstext OGH 27.02.2001 5 Ob 43/01m
    Auch; Beisatz: Die materielle Rechtskraftwirkung von Abweisungsbeschlüssen im Grundbuchsverfahren ist nicht auf rechtskräftig abgewiesene Einverleibungsgesuche beschränkt. Auch bei rechtskräftiger Abweisung eines Gesuchs um Anmerkung nach § 20 lit b GBG, hier Klagsanmerkung nach § 13c Abs 4 WEG, kommt nur bei geänderter Sachlage eine neuerliche Entscheidung in Betracht. Ein bei gleicher Sachlage neuerlich eingebrachter Antrag, dem nur eine zusätzliche Rechtsausführung angefügt wurde, ist daher zurückzuweisen. (T2)
  • 3 Ob 191/10z
    Entscheidungstext OGH 08.06.2011 3 Ob 191/10z
    Auch; Veröff: SZ 2011/72
  • 5 Ob 40/13p
    Entscheidungstext OGH 16.07.2013 5 Ob 40/13p
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0079245

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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