Norm
ABGB §865Rechtssatz
§ 878 ABGB ist auch zur Beurteilung der subjektiven Teilbarkeit anzuwenden, so wenn von zwei Verkäufern einer Liegenschaft nur einer geschäftsunfähig war.Paragraph 878, ABGB ist auch zur Beurteilung der subjektiven Teilbarkeit anzuwenden, so wenn von zwei Verkäufern einer Liegenschaft nur einer geschäftsunfähig war.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0087386Dokumentnummer
JJR_19950913_OGH0002_0030OB00562_9500000_002