Norm
GewO 1994 §83Rechtssatz
Wurde die Auflassung einer Anlage (hier: Tankstelle) ordnungsgemäß angezeigt und hat die Behörde weitere Vorkehrungen nicht für notwendig befunden oder wurde der Auftrag der Behörde erfüllt, bietet § 83 GewO keine Grundlage für weitere Aufträge, wenn sich später herausstellt, daß die Vorkehrungen unzureichend waren.Wurde die Auflassung einer Anlage (hier: Tankstelle) ordnungsgemäß angezeigt und hat die Behörde weitere Vorkehrungen nicht für notwendig befunden oder wurde der Auftrag der Behörde erfüllt, bietet Paragraph 83, GewO keine Grundlage für weitere Aufträge, wenn sich später herausstellt, daß die Vorkehrungen unzureichend waren.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0083630Dokumentnummer
JJR_19950913_OGH0002_0070OB00562_9400000_001