RS OGH 1995/9/13 3Ob562/95, 6Ob71/99f

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Veröffentlicht am 13.09.1995
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Norm

ZPO §410

Rechtssatz

Nimmt das Erstgericht zu Unrecht eine Lösungsbefugnis in sein Urteil auf, kann dies vom Kläger mit Berufung und Revision bekämpft werden. Begehrt der Kläger die Aufhebung eines Vertrages aus mehreren Rechtsgründen, kann er die von ihm abgegebene Lösungsbefugnis auf einen Rechtsgrund beschränken.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 562/95
    Entscheidungstext OGH 13.09.1995 3 Ob 562/95
    Veröff: SZ 68/161
  • 6 Ob 71/99f
    Entscheidungstext OGH 28.05.1999 6 Ob 71/99f
    Vgl; nur: Nimmt das Erstgericht zu Unrecht eine Lösungsbefugnis in sein Urteil auf, kann dies vom Kläger mit Berufung und Revision bekämpft werden. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0087385

Dokumentnummer

JJR_19950913_OGH0002_0030OB00562_9500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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