Norm
StPO §252 Abs2Rechtssatz
Eine generelle Verpflichtung, alle von den Verfahrensparteien vorgelegten Schriftstücke zu verlesen, ist aus § 252 Abs 2 StPO nicht abzuleiten. Dem stünde auch § 232 Abs 2 StPO entgegen, wonach der Vorsitzende zur Straffung des Verfahrens verhalten ist.Eine generelle Verpflichtung, alle von den Verfahrensparteien vorgelegten Schriftstücke zu verlesen, ist aus Paragraph 252, Absatz 2, StPO nicht abzuleiten. Dem stünde auch Paragraph 232, Absatz 2, StPO entgegen, wonach der Vorsitzende zur Straffung des Verfahrens verhalten ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0098424Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
28.10.2022