RS OGH 1995/9/14 8ObA275/95

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.09.1995
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Norm

GewO 1859 §82 litf

Rechtssatz

Konnte der Arbeitnehmer seinen Dienst deshalb nicht rechtzeitig nach den Weihnachtsferien antreten, weil ihm die österreichischen Behörden die Einreise mit seinem noch von der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien ausgestellten Reisepaß, der mit einem ebenfalls bis zu diesem Zeitpunkt gültigen Sichtvermerk der Bundespolizeidirektion Wels versehen war, verweigerten, nachdem sie ihn noch knapp vor Jahresende mit diesem Reisepaß ungehindert ausreisen ließen, begründet dies keinen Entlassungsgrund. (§ 48 ASGG).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0063934

Dokumentnummer

JJR_19950914_OGH0002_008OBA00275_9500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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