RS OGH 1995/9/14 8ObA295/95, 12Os27/17p (12Os42/17v)

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Veröffentlicht am 14.09.1995
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Norm

ZustG §17
ZustG §20

Rechtssatz

Ob die Zurücklassung möglich ist, hat der Zusteller im Einzelfall zu beurteilen. Dafür, daß die Rechtswirksamkeit der Hinterlegung von der später durch das Gericht nachzuprüfenden Bedingung abhinge, daß das Zurücklassen an der Abgabestelle unmöglich gewesen wäre, gibt das Gesetz keinen hinreichenden Anhaltspunkt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0083934

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

27.06.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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