RS OGH 1998/6/10 8ObA294/95, 9ObA112/98f, 9ObA116/98v

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Veröffentlicht am 14.09.1995
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Rechtssatz

Über die Einrede der mangelnden inländischen Gerichtsbarkeit hat das Arbeitsgericht und Sozialgericht stets in der in den §§ 10 und 11 Abs 1 ASGG vorgesehenen Besetzung, also unter Beiziehung der fachkundigen Laienrichter zu entscheiden.Über die Einrede der mangelnden inländischen Gerichtsbarkeit hat das Arbeitsgericht und Sozialgericht stets in der in den Paragraphen 10 und 11 Absatz eins, ASGG vorgesehenen Besetzung, also unter Beiziehung der fachkundigen Laienrichter zu entscheiden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0064122

Dokumentnummer

JJR_19950914_OGH0002_008OBA00294_9500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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