RS OGH 1995/9/14 14Os79/95

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Veröffentlicht am 14.09.1995
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Norm

StGB §217 Abs1

Rechtssatz

Auch eine auf längere Zeit in Aussicht genommene, freiwillige - dh nicht mit einem Ausbeutungsverhalten spezifisch verknüpfte - Aufenthaltnahme genügt zur Ausnahme des gewöhnlichen Aufenthaltes im Inland als gewollten Mittelpunkt der wirtschaftlichen und sozialen Lebensinteressen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0095624

Dokumentnummer

JJR_19950914_OGH0002_0140OS00079_9500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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