Norm
StGB §217 Abs1Rechtssatz
Auch eine auf längere Zeit in Aussicht genommene, freiwillige - dh nicht mit einem Ausbeutungsverhalten spezifisch verknüpfte - Aufenthaltnahme genügt zur Ausnahme des gewöhnlichen Aufenthaltes im Inland als gewollten Mittelpunkt der wirtschaftlichen und sozialen Lebensinteressen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0095624Dokumentnummer
JJR_19950914_OGH0002_0140OS00079_9500000_001