Norm
ASVG §235 Abs3 litaRechtssatz
Da im AbkSozSi-Jugoslawien eine Bestimmung, derzufolge ein im ehemaligen Jugoslawien erlittener Arbeitsunfall einem in Österreich eingetretenen dahin gleichgestellt wäre, daß auch er die Wirkungen des § 235 Abs 3 lit a ASVG auslöst, fehlt, führt ein im ehemaligen Jugoslawien erlittener Arbeitsunfall nicht zum Entfall der Wartezeit im Sinne des § 235 Abs 3 lit a ASVG.Da im AbkSozSi-Jugoslawien eine Bestimmung, derzufolge ein im ehemaligen Jugoslawien erlittener Arbeitsunfall einem in Österreich eingetretenen dahin gleichgestellt wäre, daß auch er die Wirkungen des Paragraph 235, Absatz 3, Litera a, ASVG auslöst, fehlt, führt ein im ehemaligen Jugoslawien erlittener Arbeitsunfall nicht zum Entfall der Wartezeit im Sinne des Paragraph 235, Absatz 3, Litera a, ASVG.
Entscheidungstexte
Schlagworte
*YU*European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0085426Dokumentnummer
JJR_19950919_OGH0002_010OBS00182_9500000_004