Norm
ÄrzteG §19 Abs3Rechtssatz
Befolgt ein Sprengelarzt eine Weisung des Sprengelausschusses als des zuständigen Organs, deren Befolgung gegen keine Bestimmung des Strafgesetzes verstößt, so handelt er pflichtgemäß und nicht rechtswidrig. Sein Verhalten kann dann aber auch nicht sittenwidrig sein, weil ihm bei dieser Sachlage die Mißachtung einer gesetzlichen Bestimmung (§ 19 Abs 3 ÄrzteG) nicht vorgeworfen werden kann. Ob die Weisung des Sprengelausschusses rechtmäßig war, ist in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0090860Dokumentnummer
JJR_19950919_OGH0002_0040OB01068_9500000_001