Norm
RDG §130Rechtssatz
Im Disziplinarverfahren sind die Grundsätze des § 34 Abs 2 StPO sinngemäß anzuwenden (Einstellungsbeschluß und Ablehnungsbeschluß bezüglich weiterer, verhältnismäßig unbedeutender Vorwürfe pflichtwidrigen Verhaltens).Im Disziplinarverfahren sind die Grundsätze des Paragraph 34, Absatz 2, StPO sinngemäß anzuwenden (Einstellungsbeschluß und Ablehnungsbeschluß bezüglich weiterer, verhältnismäßig unbedeutender Vorwürfe pflichtwidrigen Verhaltens).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0072720Zuletzt aktualisiert am
02.09.2009