RS OGH 1995/9/19 10ObS182/95, 10ObS2334/96z, 10ObS97/10b

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Veröffentlicht am 19.09.1995
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Norm

ASVG §235 Abs3 lita

Rechtssatz

Der Entfall der Wartezeit gemäß § 235 Abs 3 lit a ASVG (wenn der Versicherungsfall die Folge eines Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit ist) setzt voraus, daß der Betroffene zum Zeitpunkt des Arbeitsunfalles oder des Eintrittes der Berufskrankheit in der Pensionsversicherung nach dem ASVG oder einem anderen Bundesgesetz versichert war.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0085423

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

15.02.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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